Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sebro Maschinenteile GmbH

Anzuwendende Geschäftsbedingungen, Allgemeines
Für alle Aufträge und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von der Firma Sebro Maschinenteile GmbH (künftig Sebro) schriftlich anerkannt worden sind. Diese AGB gelten bis zu ihrer Änderung. Die nachstehend verwendeten Begriffe Verbraucher und Unternehmer sind durch die §§ 13,14 BGB bestimmt.

Annahme eines Auftrages, Angebote
Sämtliche Vereinbarungen, Bestellungen oder Vertragsangebote sind schriftlich, per E-Mail oder Fax zu stellen, um rechtlich verbindlich zu werden. Ein Auftrag gilt als von der Firma Sebro angenommen, wenn dem Käufer eine schriftliche Bestätigung gegeben wird oder die Lieferung stillschweigend ausgeführt wird. Angebote der Firma Sebro sind ebenfalls bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Etwaige zu einem Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, technische Zeichnungen oder technischen Daten stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, sondern kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand.

Preise
Sämtliche Preise sind in Euro und verstehen sich ab Kirchardt, wobei die Transportkosten und Kosten für wiederholte Lieferversuche gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Käufer hat die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass er nach Erhalt der Auftragsbestätigung die Bestellung ändert. Erfolgen Lieferungen in Nicht EU- Länder, so hat der Käufer alle Kosten und Gebühren für Import- und Exporterlaubnisse sowie Zölle zu tragen, unabhängig davon, ob diese zu Lasten des Verkäufers entstanden sind oder die Firma Sebro den Export im Auftrag des Kunden ausführt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung gesondert berechnet. Der Verkäufer behält sich nach Vertragsabschluß eine Preisanpassung vor, sofern Materialpreisänderungen die vom Verkäufer nachzuweisen sind, eintreten. Bei Verbrauchern können derartige Anpassungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden. Der Verkäufer behält sich nach Vertragsabschluß eine Preisanpassung vor sofern Materialpreisänderungen eintreten, welche vom Verkäufer nachzuweisen sind. Grundlage hierfür ist die monatliche "Meldung der Einkaufswerte für Gussbruch und Gießereistahlschrott" vom Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG), Sohnstraße 70 in 40237 Düsseldorf. Anwendung findet die Region Süd / Ost, die gemeldeten Mindest- und Höchstwerte der Schrottsorten Maschinengussbruch 2a, Gießereistahlschrott II, BB-Schienenstücke 40cm IV und Tiefziehblechpakete 30x30x30 cm II/6). Der zur Anwendung zu bringende Teuerungszuschlag MTZ/t ist der arithmetische Mittelwert aus diesen 4 Einzelwerten in Euro pro Tonne. Bei Verbrauchern können derartige Anpassungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden.

Zahlungsbedingungen
Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu erfolgen. Sofern Lieferung nicht gegen Nachnahme oder durch Werk bzw. ab Lager gegen sofortige Zahlung des Gegenwertes erfolgt ist, sind die Rechnungsbeträge sofort fällig. Für Reparaturen sind die entstandenen Kosten bei Mitteilung der Fertigstellung fällig und sofort netto Kasse zahlbar. Eine ordnungsgemäße Gutschrift kann nur dann erfolgen, wenn der Käufer jeweils die auf der Rechnung angegebenen Kunden- und Rechnungsnummern angibt. Bei verspäteter Zahlung behält sich die Firma Sebro die Inrechnungstellung von Verzugszinsen vor, entweder nach Wahl der Firma Sebro die gesetzlichen Verzugszinsen oder Zinsen, die 2 % über dem banküblichen Zinssatz für Kontokredite liegen. Gegen die Ansprüche der Firma Sebro kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es sich auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag bezieht. In Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen steht der Firma Sebro bei mehreren Forderungen gegen einen Unternehmer das Bestimmungsrecht zu, auf welche Forderung die Zahlung des Unternehmers angerechnet werden, vorausgesetzt, die Firma Sebro hat ein berechtigtes Interesse zu dieser Bestimmung. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle fälliger Kosten und Zinsen jegliche eingehenden Zahlungen zunächst auf diese Kosten, dann die Zinsen und schließlich auf den ursprünglichen Fälligkeitsbetrag anzurechnen.

Eigentumsvorbehalt
Alle von der Firma Sebro gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen ihr Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Firma Sebro. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Firma Sebro jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung veräußert wurden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Sebro, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma Sebro verpflichtet sich jedoch die Forderungen selbst nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt ist. Ist einer der vorgenannten beiden Fälle eingetreten, so ist der Käufer verpflichtet, alles zu unternehmen, damit die Firma Sebro selbst die Forderungen einziehen kann. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung der Abtretung durch den Käufer an den Dritten. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Firma Sebro gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist die Firma Sebro auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die den genannten Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten freizugeben. Die Firma Sebro behält sich die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vor. Die Verarbeitung oder Umbildung von Kaufgegenständen wird stets für die Firma Sebro vorgenommen. Wird eine Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erhält die Firma Sebro das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttowertes der von ihr gelieferten Gegenständen zum Wert der verarbeiteten anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache finden die oben genannten Bestimmungen für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ebenfalls Anwendung. Wird die Kaufsache mit anderen der Firma Sebro nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma Sebro das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttowertes der von ihr gelieferten Sache zum Wert der mit dieser vermischten Sachen des Käufers zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, so räumt der Käufer der Firma Sebro das anteilmäßige Miteigentum an dieser ein. Er verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.

Lieferzeit
Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Eine verbindliche Vereinbarung liegt in der Regel nicht schon dann vor, wenn der Termin in der Auftragsbestätigung genannt wird, sondern nur wenn dieser zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Für Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug lediglich auf der Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Schaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen. Der Firma Sebro bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Höhere Gewalt und Ereignisse, die die Firma Sebro ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen die Firma Sebro die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen derartige Situationen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Unwesentliche Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit solche Änderungen oder Abweichungen für den Käufer zumutbar sind. Bei Annahmeverzug entstehen nach einer Dauer von vier Wochen Gebühren für die Lagerung in angemessener Höhe. Die Firma Sebro behält sich vor, nach einer Dauer von 6 Monaten seit Annahmeverzug die Teile zu verschrotten. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

Versand
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Käufer Unternehmer ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Die Versicherung ist deshalb Sache des Käufers und geht zu dessen Lasten. Versandvorschriften sind mit der Bestellung anzugeben, anderenfalls bleiben Versandart und -weg der Firma Sebro überlassen, jedoch ohne Gewähr für die schnellste und billigste Lösung Soweit der Käufer kein Verbraucher ist, geht auch beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Verbraucher über.

Verpackung
Postlisten, Kartons, Gestelle und sonstiges Verpackungsmaterial können nicht zurückgenommen werden.

Wiederverkauf
Die in den Preislisten ausgedruckten Preise sind empfohlene Richtpreise.

Beanstandungen
Soweit es sich nicht um einen Verkauf an einen Verbraucher handelt, müssen Einwände des Käufers wegen Menge, Gewicht und Beschaffenheit der Ware spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang mit Rückgabe des Lieferscheines mitgeteilt werden. Maße und Abbildungen in Prospekten, Katalogen etc. gelten nicht als verbindlich, sofern sie nicht bei der Auftragserteilung festgelegt werden. Beanstandungen von Rechnungen einer Sendung müssen ebenfalls, sofern es sich nicht um einen Verkauf an einen Verbraucher handelt, innerhalb acht Tagen nach Empfang der Rechnung erfolgen.

Gewähr
a) Verkauf an einen Unternehmer
Soweit es sich beim Käufer um einen Unternehmer handelt, übernimmt die Firma Sebro Gewähr für die Mangelfreiheit von gelieferten neu hergestellten Waren für die Dauer von einem Jahr nach Lieferung. Für gebrauchte Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, sie war besonders vereinbart. Die Ansprüche des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h., Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Die Firma Sebro behält sich die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung vor. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag gemäß § 323 BGB zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine der Firma Sebro gesetzte angemessene Frist verstrichen ist. Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen im Falle der Nachbesserung werden in Umfang und Höhe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 439 Abs. 2 BGB) auf Nachweis hin erstattet, soweit diese Kosten nicht dadurch erhöht wurden, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Firma Sebro ist nicht verpflichtet, fehlerfreie Produkte, die in Übereinstimmung mit einer Bestellung geliefert wurden, zurückzunehmen. Sie ist jedoch in Einzelfällen nach ihrer Wahl bereit, Waren zurückzunehmen, die nicht Einzelanfertigungen sind. Diese Rücknahme erfolgt ausschließlich gegen Gutschrift bei frachtkostenfreier Lieferung, wobei sich die Firma Sebro das Recht vorbehält, eine Gebühr zur Abdeckung der entstandenen Kosten von 15 % des Wertes der Gutschrift abzuziehen (Wiedereinlagerungsgebühr).

b) Verbrauchsgüterkauf
Soweit es sich um Lieferungen an Verbraucher handelt, gilt für Sachmängel die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren bei neu hergestellten Waren, bei gebrauchten Erzeugnissen von einem Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes festgelegt ist. Die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden dann nicht übernommen, wenn die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, dies entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

c) Schadensersatzansprüche bei Verbraucher- und Unternehmerverkäufen
Die Firma Sebro als Verkäufer haftet für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Soweit der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er hinsichtlich Aus- und Einbaukosten auf die entsprechenden Sätze der DAT/ Schwackeliste begrenzt. Im Übrigen ist eine Haftung für Schadensersatz ausgeschlossen. es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand entstanden sind.

Unternehmerrückgriff bei gewerblichen Wiederverkäufern
Es gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen, ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist jedoch ausgeschlossen.

Gussmodelle und Zeichnungen
Gussmodelle und Konstruktionszeichnungen bzw. Derivate sind kostenfrei einzusenden. Diese lagern bei Verwendung im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf ihre Gefahr. Die Firma Sebro ist weder verpflichtet diese zu versichern noch Kosten der Instandhaltung, Pflege, Aufbewahrung oder des Ersatzes zu tragen. Die Firma Sebro ist jederzeit berechtigt, nicht benötigte Modelle oder Zeichnungen auf fremde Kosten zurückzusenden. Die Risiken und Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Eigentümers und nicht der Firma Sebro. Bei Verzug der Abholung nach Aufforderung durch die Firma Sebro, ist diese zur weiteren Verwahrung nicht verpflichtet. Gussmodelle und Zeichnungen, die namens der Firma Sebro bei anderen Firmen lagern, dürfen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Firma Sebro an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbracht werden. Die Vertragspartner sind dabei verpflichtet, die Firma Sebro diesbezüglich auf Änderungen und Gefahren rechtzeitig hinzuweisen. Weiter sind sie verpflichtet, die Firma Sebro zu informieren, wenn sie Teile lagert, die über 2 Jahre nicht mehr benutzt wurden. Gewerblicher Rechtschutz oder Immaterialgüterrechte können nur geltend gemacht werden, wenn die Firma Sebro auf diese ausdrücklich schriftlich hingewiesen wurde und sie sich der andere Teil ausdrücklich vorbehalten hatte.

Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Firma Sebro und ihre verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E- Mail- Adressen, in allen Ländern, in denen die Firma Sebro und ihre verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, Business Partner und Bevollmächtigte der Firma Sebro und ihrer verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung oder Erfüllung der Gewährleistungspflichten). Hierbei kann die Firma Sebro verbundene Unternehmen oder Vertragspartner im In- und Ausland zur Leistungserfüllung heranziehen bzw. Leistungen an diese Unternehmen unterbeauftragen und solchen Unternehmen die erforderlichen Daten liefern. Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn Unternehmen (national/ international) direkt oder indirekt finanziell oder personell auf Entscheidungen beteiligter Unternehmen durch Weisung an die Geschäftsleitung oder Stimmrechtsausübung einen beherrschenden Einfluss ausüben können oder einem solchen Einfluss unterliegen. Der Käufer sichert der Firma Sebro weiter zu, alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung stehenden Unterlagen, Pläne und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Der Käufer kann sich bei Bedarf während der üblichen Geschäftszeiten nach Anmeldung in der Betriebsstätte der Firma Sebro oder auf andere Weise von der Angemessenheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes überzeugen.

Rechte Dritter (Rechtsmängel)
Der Käufer hat sicherzustellen, dass bei nach seinen Spezifikationen von der Firma Sebro hergestellten Produkten nicht Rechte Dritter in irgendeiner Weise verletzt oder beeinträchtigt werden. Sollten diese Produkte Rechte Dritter verletzten, so stellt der Auftraggeber die Firma Sebro von einer Haftung frei und übernimmt sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung für die Firma Sebro.

Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Firma Sebro, soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Erfüllungsort ist Kirchardt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für die Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht. UN Kaufrecht ist ausgeschlossen. Sämtliche Rechte gegen den Verkäufer können nur in Deutschland geltend gemacht werden. Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.